Detzem Teilgebiet 1 In der Loef [71124]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
 
Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum 54295 Trier, den 13.10.2023
DLR MoselTessenowstr. 6
Abteilung Landentwicklung und Ländliche BodenordnungTelefon: 0651-9776267
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“
Telefax: 0651-9776330
Az.: 71124-HA10.2.Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Landkreis Trier-Saarburg
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes

I. Bekanntgabetermin

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Landkreis Trier-Saarburg wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794),

am Dienstag, den 07. November 2023
vormittags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum werden die neue Feldeinteilung erläutern und Auskünfte erteilen. Auf Antrag können einzelne Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen werden. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

Die Karten können auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de eingesehen werden (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 5. Karten → Zuteilungskarte_Planvorlage_Blatt 1 bis 5.pdf).

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.


II. Anhörungstermin

Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf

Dienstag, den 07. November um 16.00 Uhr
im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem.

Die Beteiligten werden hiermit geladen als

1) Teilnehmer für ihre dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und
2) Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen.


III. Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere ge­gen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin (also vom 08.11.2023 bis zum 21.11.2023) beim


Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Tessenowstraße 6, 54295 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erheben.
Die Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der o.g. Behörde eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.
Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.

Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.

Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.

Vollmachtsvordrucke können bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Herrn Michael Scholtes, Thörnicherstr. 7, 54340 Detzem oder beim DLR Mosel, Dienstsitz Trier in Empfang genommen werden. Die Vollmachtsvordrucke stehen auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 10. Formulare und Merkblätter) zum download bereit.

Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18.05.1978 (GVBl S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) kosten- und gebührenfrei.



IV. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken

Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.

Das eingetragene Recht bleibt – sofern es nicht die Festsetzung „Löschung von Eintragungen“ erhält - im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt, und der neue Grundbesitz tritt bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes.


V. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, so insbesondere der Übergang der neuen Grundstücke in den Besitz und die Nutzung der neuen Planempfänger werden durch die vorläufige Besitzeinweisung des DLR Mosel vom 13.10.2023 und die Überleitungsbestimmungen vom 13.10.2023 geregelt.
Die Überleitungsbestimmungen werden zusammen mit der vorläufigen Besitzeinweisung, deren Bestandteil sie sind, öffentlich bekanntgemacht und zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen stehen auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Detzem Teilgebiet 1 In der Loef -> 4. Bekanntmachungen) zur Verfügung.

Abdrucke der Überleitungsbestimmungen sind bei der Ortsbürgermeisterin von Detzem, Frau Monika Selbach, Römerstr. 10, 54340 Detzem, beim Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Herrn Michael Scholtes, Thörnicherstr. 7, 54340 Detzem sowie beim DLR Mosel erhältlich.


Im Auftrag
(Siegel)

gez. Simon Liefgen



ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum 54295 Trier, den 13.10.2023
DLR MoselTessenowstr. 6
Abteilung Landentwicklung und Ländliche BodenordnungTelefon: 0651-9776267
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“
Telefax: 0651-9776330
Aktenzeichen: 71124-HA10.3.Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“
Vorläufige Besitzeinweisung
gemäß § 65 FlurbG und
Überleitungsbestimmungen
gemäß §§ 62 Abs.3 und 66 FlurbG


I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 08.11.2023 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 13.10.2023 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbe­stimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Dienstsitz Trier zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Reb- und Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen

Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang

a. Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Michael Scholtes, Thörnicherstr. 7, 54340 Detzem und

b. beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer-Nr. 108

nach vorheriger Terminabsprache bzw. während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 4. Bekanntmachungen → vorlaeufigeBesitzeinweisung.pdf bzw. Ueberleitungsbestimmungen.pdf) eingesehen werden.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten im Rahmen der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes am Dienstag, den 07. November, vormittags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem erläutert.

Anträge auf örtliche Einweisung können bis zum 24. November 2023 schriftlich beim DLR Mosel oder in dem Termin gestellt werden.


Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.

Der Anhörungstermin nach § 59 FlurbG findet am 07.11.2023 statt.

Die Nachweise des Neuen Bestandes sind den Beteiligten mit der Ladung zum Anhörungstermin zugegangen.

Der Vorstand der TG wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 65 und 66 FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung noch in dem Jahr 2023 auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinbaubetriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel
Tessenowstraße 6 54295 Trier

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier


schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.


Im Auftrag
(Siegel)

gez. Simon Liefgen

Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum 54295 Trier, den 13.10.2023
DLR MoselTessenowstr. 6
Landentwicklung und Ländliche BodenordnungTelefon: 0651-97760
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzen (WG), Teilgeiet 1 „In der Löf"Telefax: 0651-9776320
Aktenzeichen: 71124-HA10.3.Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf"
Überleitungsbestimmungen



I. Allgemeine Bestimmungen

II. Besitzübergang der Landabfindung

III. Übernahme der Obstbäume und Beerensträucher

IV. Bestimmungen über Waldbestände

V. Übernahme von Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen sowie Bäumen außer­halb des Waldes, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern

VI. Bestimmungen über Weinberge und andere Sonderkulturen

VII. Bauliche Anlagen, Einfriedungen, Stroh- und Steinhaufen u.s.w.

VIII. Düngungszustand, Klee und Zwischenfrüchte, Flächenstilllegung

IX. Übernahme von Grünland und Dauergrünland

X. Einziehung der alten Wege und Gräben

XI. Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

XII. Wasseraufnahme

XIII. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

XIV. Pacht und Nießbrauch

I. Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den neuen Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Sie sind Bestandteil der vorläufigen Besitzeinweisung vom 13.10.2023 nach § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).

Diese Bestimmungen können, soweit sie nicht auf zwingenden Gesetzesbestimmungen beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an das DLR Mosel angegeben sind, durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten ersetzt werden. Diese Vereinbarungen sind der Flurbereinigungsbehörde anzuzeigen. In besonderen Fällen können von Amtswegen oder auf Antrag Ausnahmen von den Überleitungsbestimmungen angeordnet, namentlich die darin festgesetzten Fristen abgeändert werden.

II. Besitzübergang der Landabfindung

1. Unbeschadet der Widersprüche, die gegen den Flurbereinigungsplan bzw. seine Nachträge innerhalb der Widerspruchsfristen (§ 59 Abs. 2 und 5 FlurbG) vorgebracht werden, verlieren die Beteiligten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer Einlagegrundstücke, sobald die darauf stehenden Früchte abgeerntet bzw. die Grundstücke geräumt sind.

2. Als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung (nicht Rodung) der Grundstücke wird der

08.11.2023

bestimmt

(soweit in Abschnitt III nichts anderes bestimmt ist).

3. Die Aberntung bzw. Räumung (nicht Rodung) der Grundstücke muss am Abend des vorgenannten Termins beendet sein, soweit unter den nachfolgenden Ziffern, insbesondere Ziffern V. bis VIII. keine besondere Regelung getroffen ist. An dem darauf folgenden Tage kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Die Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag nach entsprechender Androhung die noch nicht abgeräumten Reste der Ernte auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers entfernen lassen.

4. Der bisherige Eigentümer hat hinsichtlich der Nutzung seiner alten Flächen, die im Flurbereinigungsplan einem anderen zugeteilt werden, nachfolgendes zu beachten:
a) er darf keinen Boden von diesen Flächen abtragen,
b) er darf keine Reben entfernen,
c) er darf im Weinbergsgebiet keine Erziehungseinrichtungen entfernen oder auswechseln.

4. Der Planempfänger darf alte Wegeflächen erst dann in Kultur bringen, wenn entsprechende Ersatzwege geschaffen sind.

III. Übernahme der Obstbäume und der Beerensträucher

1. Der Besitz an den Obstbäumen und Beerensträuchern geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger der Landabfindung über.

2. Die Ernte von sämtlichen Obstbäumen und Beerensträuchern steht für das Jahr 2023 noch dem bisherigen Eigentümer zu. Sie muss aber am 01.12.2023 beendet sein. Nach diesem Zeitpunkt geht, soweit zwischen den Beteiligten keine anderweitige Einigung vereinbart wurde, das noch nicht geerntete Obst ohne Entschädigung auf den neuen Empfänger der Landabfindung über.

3. Für die Bäume und Sträucher wird der bisherige Eigentümer auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger der Landabfindung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 31.12.2023 beim DLR Mosel zu stellen. Bäume und Sträucher, für die nach Ablauf dieser Frist keine Entschädigung beantragt worden ist, gehen ohne Entschädigung auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.

Die Geldausgleiche für die Obstbäume werden in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan bekannt gegeben, der dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt.

Über den Ausgleich für die Obstbäume und Beerensträucher können sich die Beteiligten auch anderweitig einigen.

4. Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, sowie für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher wird - sofern nicht Abschnitt V Nr. 1 gilt - keine Geldabfindung gegeben. Sie gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Empfänger der neuen Grundstücke über.

5. Obstbäume können vom bisherigen Eigentümer unter Beachtung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bis zum 31.12.2023 entfernt werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden. Anträge sind bis 30.11.2023 an das DLR Mosel zu richten.

6. Für die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern gelten die Bestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetz vom 15.06.1970 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBI. S. 209). Bäume, die von neuen Grenzen nicht den gesetzlich erforderlichen Abstand haben, können bis zur Abgängigkeit stehen bleiben. In diesen Fällen hat der Nachbar etwaige Beeinträchtigungen entschädigungslos zu dulden.

IV. Bestimmungen über Waldbestände

1. Der Besitz des Holzbestandes geht zusammen mit den Grundstücken auf den Empfänger der Landabfindung über, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Der bisherige Eigentümer wird für die abzugebenden Holzwerte auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 31.12.2023 beim DLR Mosel zu stellen. Holzbestände, für die nach Ablauf dieser Frist keine Entschädigung beantragt worden ist, gehen ohne Entschädigung auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.

Die Festsetzung der Ausgleiche für Holzbestände erfolgt, soweit erforderlich, aufgrund der Wertermittlung eines Forstsachverständigen durch einen besonderen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, der dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt. Zwischen der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung darf ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde kein Holz geschlagen werden.

Über die Entschädigung können sich die Beteiligten auch untereinander einigen ohne die Teilnehmergemeinschaft oder das DLR Mosel in Anspruch zu nehmen.

V. Übernahme von Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen, Bäumen außerhalb des Waldes, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern

1. Der Besitz an sonstigen wesentlichen Bestandteilen wie Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen sowie Bäumen, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern, deren Erhaltung wegen des Vogel-, Natur- und Umweltschutzes, wegen des Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen geboten ist, geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger der Landabfindung über. Für den Schutz der Kultur- und Naturdenkmäler gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28.09.2021 (GVBI. Nr. 39, S. 543) und des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I Nr. 49 S. 2240).

Für die vorgenannten Holzpflanzen wird – soweit sie einen wirtschaftlichen Wert haben – der bisherige Eigentümer auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger der Landabfindung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 30.11.2023 beim DLR Mosel zu stellen.

2. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatSchG verboten ist, zum Schutz von Pflanzen und Tieren im Außenbereich in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

VI. Bestimmungen über Weinberge und andere Sonderkulturen

1. Grundstücksflächen, die von Planierungsmaßnahmen betroffen sind, werden vorab örtlich gekennzeichnet und sind vor der Planierung von den Planempfängern zu räumen.

2. Für die Grenzabstände von Reben und Rebanlagen gelten die Bestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes.

3. Die jeweiligen Eigentümer, Empfänger der Landabfindung und Bewirtschafter von Weinbergsgrundstücken, die auf Wegemauern aufstoßen, haben zu dulden, dass die Nutzungsberechtigten der Nachbargrundstücke den Abstandsstreifen von 1,0 m als Gehweg bis zur nächsten Treppe nutzen.

4. Der Besitz an Sonderkulturen wie Weinreben, Spargel, Erdbeeren, Hopfen, Rhabarber usw. geht – soweit in Abschnitt II keine andere Regelung getroffen ist – mit den Grundstücken, auf denen sie sich befinden, auf den Empfänger der Landabfindung über.

5. Die genannten Pflanzungen und Erziehungseinrichtungen wurden bewertet. Es werden entsprechende Entschädigungen gezahlt.
Die Rodung der Pflanzungen und das Entfernen der Erziehungseinrichtungen sind bis zum 15.12.2023 verboten, sofern die Landabfindung vom Einlagegrundstück abweicht. Ab dem 23.11.2023 kann seitens des DLR Mosel auf Antrag ein früherer Rodungstermin genehmigt werden.


VII. Bauliche Anlagen, Einfriedungen, Stroh- und Steinhaufen usw.

1. Bauliche Anlagen (z. B. Schuppen, Gartenhäuschen) und Einfriedungen (als solche auch Mauern) gehen in den Besitz des Empfängers der Landabfindung über. Die Bestimmungen über die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums (§ 34 FlurbG) bleiben unberührt.

2. Sofern Einzäunungen nicht bis zum 09.11.2023 entfernt sind, gehen sie in Besitz und Nutzung des Empfängers der Landabfindung über.

3. Der bisherige Eigentümer wird für die abgegebenen Einfriedungen und baulichen Anlagen, soweit sie weiterverwendet werden können, auf Antrag in Geld abgefunden, während der Flurstücksempfänger eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 30.11.2023 beim DLR Mosel zu stellen. Die Regelung wird im Flurbereinigungsplan getroffen. Über die Entschädigung können sich die Beteiligten anderweitig einigen. Sie haben dies der Flurbereinigungsbehörde bis zum 30.11.2023 schriftlich anzuzeigen.

4. Ablagerungen auf Grundstücken sind von dem Vorbesitzer spätestens bis zum 09.11.2023 wegzuräumen bzw. zu beseitigen soweit sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen.

VIII. Düngungszustand, Klee und Zwischenfrüchte, Flächenstilllegung

1. Für die Düngung von Flächen wird keine Entschädigung gegeben. Die mit Klee, Luzerne und dergl. bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung auf den Flurstücksempfänger über.

2. Die im Zuge von Flächenstilllegungsmaßnahmen mit Wildkräutern oder Gründüngungspflanzen bestandenen Flächen sind vom Alteigentümer spätestens bis zum 09.11.2023 abzumähen bzw. abzumulchen. Darüber hinaus besteht für den Alteigentümer keine weitere Pflegeverpflichtung an den Stilllegungsflächen.

IX. Übernahme von Grünland und Dauergrünland

1. Die mit der Nutzungsart Grünland oder dem Hinweis „Dauergrünland“ bestehenden
Flächen gehen auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.

2. Der Umbruch von Flächen nach Nummer 1 unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Der Umbruch von Dauergrünland bedarf der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde und setzt ggf. die Genehmigung der Kreisverwaltung voraus bzw. ist anzeigepflichtig.

X. Einziehung der alten Wege und Gräben

1. Die noch vorhandenen bisherigen Wege können benutzt werden und die alten Überfahrtsrechte bleiben bestehen, bis die im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Wegeanlagen fertig gestellt sind.

2. Die bisherigen Wasserläufe und Abzugsgräben müssen offen gehalten werden, bis die neuen angelegt sind.

3. Die entbehrlich gewordenen Wege werden auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft aufgerissen und beseitigt, es sei denn, die Teilnehmer beseitigen die wegfallenden Wege selbst. Eine Entschädigung wird in diesem Falle nicht gewährt. Bei befestigten alten Wegen wird das Befestigungsmaterial entfernt und durch Boden ersetzt.

XI. Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

1. Die gemeinschaftlichen Anlagen werden nach Maßgabe des vom DLR Mosel aufgestellten und von der Oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigten planes, sowie den Festsetzungen im Flurbereinigungsplan durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften – VTG – (Bauleitung) unter Aufsicht des DLR Mosel (behördliche Bauaufsicht) ausgebaut.

2. Während des Ausbaues sind die Empfänger der neuen Flurstücke in der Ausnutzung ihrer Abfindung folgenden Einschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:

2.1 Beim Bau von Wegen, Gräben, Dränagen, Brücken und dergl. dürfen die angrenzenden Flurstücke zur Ablagerung von Erde, Geröll, Wurzelstöcken, Sträuchern und Baustoffen sowie Anlegung von Notwegen, Notgräben, Notbrücken und dergl. benutzt werden. Die Bauleitung veranlasst soweit möglich die Wiederherstellung des früheren Zustandes.

2.2 Während und nach der Herstellung können die Wege vorübergehend gesperrt werden.

2.3 Die Teilnehmer dürfen auf gemeinschaftlichen Anlagen weder Gegenstände und Materialien (z. B. Steine, Baumstämme, Wurzelstöcke und dergl.) lagern noch die Bauarbeiten anderweitig beeinträchtigen.

2.4 Zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen können eingefriedete Grundstücke (z. B. Hof- und Gartengrundstücke) verändert werden. Der Eigentümer wird vorher informiert. Die vorherige Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes ersetzt diese Information. Bei der Beseitigung anderer baulicher Anlagen ist sinngemäß zu verfahren.

3. Dränungen können auch nach der Planausführung durch neue Grundstücke geführt werden, wenn dies zur Erreichung eines Vorfluters oder Dränsystems notwendig ist. Schadensersatz wird nicht gewährt. In Ausnahmefällen ist auf Antrag Härteausgleich möglich. Bäume, Sträucher und andere tiefwurzelnde Pflanzen dürfen nicht so nah an die Dränleitung gepflanzt werden, dass ein Einwachsen der Wurzeln zu befürchten ist.

4. Die Flächen, die für gemeinschaftliche Anlagen neu ausgewiesen werden, bleiben bis zur Übergabe an den im Flurbereinigungsplan benannten Empfänger im Besitz der Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Davon ausgenommen sind die Flächen der Anlagen, die unverändert geblieben und daher lt. Flurbereinigungsplan beim Alteigentümer verblieben sind.

5. Die Empfänger der Landabfindung/Besitzer haben innerhalb der ihnen neu zugewiesenen Grundstücke (z. B. durch Einsaat, Wasserrückhaltung) dafür zu sorgen, dass keine Schäden an fremden Grundstücken (z. B. an gemeinschaftlichen Anlagen) herbeigeführt werden.

XII. Wasseraufnahme

Die Empfänger der neuen Flurstücke sind verpflichtet, das auf den Wegen und in ihren Nebenanlagen sich sammelnde Wasser auf ihren Abfindungen ohne Entschädigung aufzunehmen und möglichst schadlos weiterzuführen, wenn dieses Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten auf den Wegen selbst abgeleitet werden kann. Die Anlegung von Erdwällen, die einen Wasserabfluss in die unterliegenden Flurstücke verhindern, ist untersagt.

XIII. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

1. Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) gelten auch noch nach Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) weiterhin folgende Einschränkungen, sofern in diesen Überleitungsbestimmungen nichts anderes festgesetzt ist:

1.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken sowie der Umbruch von Grünflächen nach Nr. IX bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

1.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

1.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

1.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

2. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift Nr. XIII. 1.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

3. Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. XIII. 1.1 und XIII. 1.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.

4. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. XIII. 1.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsmäßig aufzuforsten hat.

5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. XIII. 1.2, XIII. 1.3 und XIII. 1.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

6. Die Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes wird, wenn die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG nicht erlassen wird, öffentlich bekannt gemacht.


XIV. Pacht und Nießbrauch

Auf die Bestimmungen der §§ 66 Abs. 2, 69 - 71 des Flurbereinigungsgesetzes wird hingewiesen. Soweit Pachtverhältnisse und Nießbrauch infolge der Flurbereinigung einer Neuregelung bedürfen und diese durch das DLR Mosel herbeigeführt werden soll, müssen Anträge zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung bei dem DLR Mosel gestellt werden.

Im Auftrag
(Siegel)

gez. Simon Liefgen


Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Sie wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße, Hermeskeil, Thalfang am
Erbeskopf, Bernkastel-Kues und Wittlich-Land.


ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“
Verpachtung von Weinbergsflächen

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ werden die unten näher aufgeführten Weinbergsflurstücke für das Erntejahr 2024 gegen Höchstgebot an Beteiligte verpachtet:

Gemarkung Detzem
Flur
Flurstück
Fläche (qm)
Lage
Rebsorte
16
113
737
In der Schlack
Weißer Riesling
16
159
970
In der Löf
Weißer Riesling
16
183
709
Im Pletscher
Weißer Riesling
16
198
691
Im Schlickenweinberg
Weißer Riesling
16
246
677
Kaaswies
Weißer Riesling
16
250
1135
Im Schlickenweinberg
Spätburgunder
16
265
588
Im obersten Hinterkehrend
Weißer Riesling

Hinweis: Die Lage der Grundstücke sind in den Zuteilungskarten im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de einzusehen (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ → 5. Karten → Zuteilungskarte Planvorlage Blatt 1 bis Blatt 5.pdf; mit der linken Maustaste auf die Karte klicken → Link in neuem Fenster öffnen).

Gebote bitten wir schriftlich bis spätestens zum 26.02.2024 beim DLR Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier oder per Fax unter der Nr. 0651/9776-330 einzureichen.

Später eingehende Gebote können nicht mehr berücksichtigt werden.


Trier, den 05.02.2024

DLR Mosel

Im Auftrag


Gez. Simon Liefgen
letzte Aktualisierung: 02/05/2024
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
1. Durchführung von bodenordnerischen und baulichen Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinbergsflächen
2. Planmäßiger Wiederaufbau der Rebanlagen
3. Erhalt der WeinKulturLandschaft Mosel
4. Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen
Anordnungsbeschluss 04/11/2019
Wahl des Vorstandes der TG 05/21/2019
Feststellung der Wertermittlung 08/31/2021
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan 04/25/2023
Planwunschtermin
Allgemeiner Besitzübergang 11/08/2023
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes 11/07/2023
Eintritt des neuen Rechtszustandes
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Teilungsbeschluss vom 11.04.2019
(eingestellt am 11.04.2019)
Einladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“
(eingestellt am 15.04.2019)
Information für Grundstückseigentümer über die
Vermessung und Abmarkung in Flurbereinigungsverfahren
(eingestellt am 22.01.2021)
Informationsmaterial zum Planwunschtermin
(eingestellt am 22.01.2021)
Einladung zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wertermittlung und
Ladung zum Planwunschtermin
der Flurbereinigung Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“
(eingestellt am 22.01.2021)
Digitale Informationsveranstaltung über das Thema Wertermittlung und den weiteren Verfahrensablauf
(eingestellt am 06.07.2021)
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
eingestellt am 31.08.2021)
1. Änderungsbeschluss
(eingestellt am 21.10.2021)
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanentwurfes (Rohplanvorlage)
(eingestellt am 17.11.2022)
Einladung zur Teilnehmerversammlung mit Informationsveranstaltung
(eingestellt am 30.03.2023)
Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
Erläuterungsbericht (eb) und Verzeichnis der Festsetzung (vdf)
(eingestellt am 23.05.2023)


Deckblatt und Ausfertigung
(eingestellt am 12.06.2023)
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 13.10.2023)



Präsentationsfolien
(eingestellt am 09.11.2023)
vorläufige Besitzeinweisung gem. § 65 FlurbG
(eingestellt am 13.10.2023)

vorlaeufigeBesitzeinweisung.pdfvorlaeufigeBesitzeinweisung.pdf
Überleitungsbestimmungen
(eingestellt am 17.10.2023)
Ueberleitungsbestimmungen.pdfUeberleitungsbestimmungen.pdf
Verpachtung von Weinbergsflächen
(neu eingestellt am 05.02.2024)
Verpachtung_TG_Flächen.pdfVerpachtung_TG_Flächen.pdf
 
5. Kartenoben
 
Übersichtskarte zum Teilungsbeschluss
(eingestellt am 18.04.2019)
Übersichtskarte: Wertermittlung Alter Bestand
(eingestellt am 22.01.2021)
Zuteilungskarten (Rohplanvorlage)
(eingestellt am 17.11.2022)
Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen;
Karte zum Plan (karte)
(eingestellt am 23.05.2023)
Zuteilungskarten (Planvorlage)
(neu eingestellt am 17.10.2023)

Zuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_1.pdfZuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_1.pdf

Zuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_2.pdfZuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_2.pdf


Zuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_3.pdfZuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_3.pdf


Zuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_4.pdfZuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_4.pdf


Zuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_5.pdfZuteilungskarte_Planvorlage_Blatt_5.pdf
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Michael Scholtes
Anschrift:
Thörnicherstr. 7, 54340 Detzem
Telefon:
015119442062
Email:
scholtes.weine@gmail.com
sonstige Mitglieder:
Lorscheider, Michael
Mander, Frank,
Rauen, Matthias,
Lorenz, Tobias
 
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Theis, Bernhard
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleitung Landespflege:
Bitdinger, Martin
Sachgebietsleitung Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
52 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
202
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Detzem 'In der Loef' eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Höhe von 77 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu leistende Eigenanteil lediglich 23 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Detzem, Klüsserath, Leiwen, Pölich, Trittenheim
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Vermessung und Abmarkung in Flurbereinigungsverfahren
Antrag auf Abmarkung
Vollmacht
Erklärung
Antrag auf Grenzanzeige der neuen Flurstückel