Tawern - Könen [71036]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
© DLR Mosel
 
Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land, in der Rathaus-Zeitung der Stadt Trier sowie im Trierischen Volksfreund.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Tawern-Könen
Ausführungsanordnung
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 28.02.2020 wird die Ausführung des durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Tawern-Könen angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 15.09.2015 (§ 66 FlurbG).
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), mittelbare Änderung durch Art.154a Nr. 3 Buchst.a G. v. 20.11.2019 I 1626 (Nr.41), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den im Anhörungstermin vom 07.07.2016 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag III abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 20.12.2019 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Hinweis:
Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich.
Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Homepage www.dlr.rlp.de unter Datenschutz hin.

Trier, den 28.01.2020

DLR Mosel

Im Auftrag

(Siegel)

Gez. Manfred Heinzen
letzte Aktualisierung: 01/29/2020
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
Verfahrenskarte:  download
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
Das Verfahren wurde eingeleitet, um die agrarstrukturellen Zielsetzung der ländlichen Bodenordnung, die Vermeidung bzw. Verminderung der Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Ortsumgehung Konz-Könen (Bundesstraße B 51) sowie der hierfür erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsflächen zusammen mit den notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu realisieren.
Das Verfahren dient auch in besonderem Maße dem Erhalt und der Offenhaltung der Kulturlandschaft.
Mit dem ländlichen Bodenordnungsverfahren werden im Einzelnen die nachfolgenden Ziele verfolgt:
- Verbesserung der Flächen- und Bewirtschaftungsstrukturen sowohl in der Feldflur als auch in den Waldflächen
- Lösung von Landnutzungskonflikten im Zusammenhang mit der Ortsumgehung Konz-Könen (Bundesstraße B 51)
- Flächenbereitstellung für den Bau der Umgehungsstraße Konz-Könen (B 51)
- die Bewahrung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaft durch Nutzung und Bewirtschaftung
- die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopsystemen
- die Entwicklung eines funktionsfähigen, möglichst naturnahen Wasserhaushaltes
Durch die neuen Regelungen der Besitz- und Eigentumsverhältnisse werden auch die Grundlagen für Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsbetriebe, der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung geschaffen.
Das Verfahrensgebiet wurde unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, des Straßen- und Wegenetzes, der Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie unter Berücksichtigung der kataster- und vermessungstechnischen Erfordernisse so begrenzt, dass die mit der ländlichen Neuordnung in der Feldflur angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie in besonderem Maße die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung möglichst vollkommen erreicht und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Wasserwirtschaft ermöglicht werden.
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen 11/10/2008
Anordnungsbeschluss 12/30/2008
Wahl des Vorstandes der TG 06/30/2009
Feststellung der Wertermittlung 02/13/2013
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan 12/12/2014
Planwunschtermin 11/19/2012
Allgemeiner Besitzübergang 10/15/2015
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes 07/06/2016
Eintritt des neuen Rechtszustandes 01/28/2020
Berichtigung der öffentlichen Bücher 10/28/2020
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Flurbereinigungsbeschluss vom 30.12.2008
Einladung zur Vorstandswahl
1. Änderungsbeschluss vom 25.10.2010
2. Ergebnisse der Wertermittlung
und Planwunsch
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse
Vorläufige Anordnung
2. Änderungsbeschluss vom 30.10.2014
(eingestellt am 04.11.2014)
Rohplanvorlage
(eingestellt am 24.06.2015)
Vorläufige Besitzeinweisung
(eingestellt am 22.09.2015)
Überleitungsbestimmungen
(eingestellt am 22.09.2015)
Vollmachtsvordruck
(eingestellt am 06.10.2015)
Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
(eingestellt am 10.03.2016)
Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
- Broschüre
- Sortenbeschreibungen
(eingestellt am 10.03.2016)
Änderungsbeschluss vom 01.06.2016
(eingestellt am 01.06.2016)
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 02.06.2016)
Obstbaumschnittkurs
(eingestellt am 18.01.2017)
Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
Antragsformular 2017
(eingestellt am 19.01.2017)
Änderungsbeschluss vom 15.05.2017
(eingestellt am 16.05.2017)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 31.05.2017)
Zuteilung der Massegrundstücke gegen Geldausgleich

- Bewerbung
- Zuteilungsbedingungen

(eingestellt am 18.12.2018)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 23.01.2019)
Ausführungsanordnung gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
(neu eingestellt am 29.02.2020)
 
5. Kartenoben
 
Für die optimale Darstellung der Karten öffnen Sie die pdf-Datei bitte mittels rechtem Mausklick und "Link in neuem Fenster öffnen"!

Verfahrenskarte
Wertermittlungskarte
Karte zur Rohplanvorlage
(eingestellt am 10.06.2015)
Karte zur Besitzeinweisung
(eingestellt am 21.09.2015)
Karte zur Planvorlage
(eingestellt am 02.06.2016)
Übersichtskarte zum Nachtrag I
(eingestellt am 02.06.2017)
Übersichtskarte Masseland
(eingestellt am 07.01.2019)
Übersichtskarte zum Nachtrag II
(neu eingestellt am 24.01.2019)
© DLR Mosel
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Franz Greis
Anschrift:
Reiniger Str. 33, 54329 Konz-Könen
Telefon:
06501 / 17569
Email:
sonstige Mitglieder:
Breit Roland
Fell Friedhelm
Schiff Gottfried
Duchemann Sven
Wincheringer Peter
Rausch Herbert
Becker Norbert
Harig Michael
Harig Johann
 
©
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Lehnart, Lisa-Marie
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleitung Landespflege:
Oeffling, Walter
Sachgebietsleitung Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
432 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
795
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung
von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Tawern-Könen
eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten
in Höhe von 84 v. H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungs-
gebietes zu leistende Eigenanteil lediglich 16 v. H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Konz, Oberbillig, Tawern, Wasserliesch
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Vollmacht
Erklärung