Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID)

Stand: 01/31/2024

+++ Eine Antragsstellung im Programm FID ist aktuell noch nicht möglich! +++

Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen und deren Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
    • die mehr als 25% der Umsatzerlöse aus Landwirtschaft erzielen und die Mindestgröße gemäß ALG §1 Abs. 2 erreichen oder überschreiten oder
    • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen


Was wird gefördert?
Zusätzliche Einkommensquellen im ländlichen Raum:
    • Urlaub auf dem Bauern- und Winzerhof (UABW),
    • Freizeit- und Bildungsbetriebe,
    • Bäuerliche Gastronomie (z.B. Bauerhofcafé),
    • Direktvermarktung (z.B. Hofladen, auch Fremdprodukte),
    • Lebensmittelservice (z.B. Partyservice),
    • Bäuerliches Handwerk (z.B. Backwarenherstellung),
    • Familien- und Altenbetreuung (z.B. Kinderbetreuung),
    • Natur- und Landschaftspflege (z.B. Sportplatzpflege),


Wie wird gefördert?
  • Fördersatz bis zu 25%
  • EIP-Zuschlag: 10%
  • max. 200.000 Beihilfe (De-Minimis-Obergrenze)


Was sind die Fördervoraussetzungen?
  • Die durchschnittlichen positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten drei Einkommenssteuerbescheide höchstens 200.000 €/Jahr betragen (Prosperitätsschwelle)
  • Die beruflichen Fähigkeiten des Betriebsleiters müssen eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten
  • Eine Vorwegbuchführung ist grundsätzlich für mindestens 2 Jahre erforderlich
  • Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der geplanten Investitionen sind nachzuweisen
  • Nachweis der gesicherten Finanzierung des Vorhabens
  • mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Landwirtschaft
  • Einhaltung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG
  • Betriebssitz muss sich in Rheinland-Pfalz befinden
  • Förderfähiges Mindstinvestitionsvolumen 10.000 €
  • Auswahl im durchzuführenden Auswahlverfahren


Was sind Förderausschlüsse?
  • Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von mehr 25%
  • Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 14 VO (EU) 702/2014
  • Unternehmen im Insolvenzverfahren
  • Unternehmen mit offenen Rückzahlungsanforderungen
  • Investitionen, die bereits vor der Vollständigkeitsbestätigung begonnen wurden
  • Unternehmen oder Personen, die die Prosperitätsgrenze von 200.000 € überschreiten


Nicht gefördert werden:
  • Ersatzinvestitionen
  • Finanzierungskosten, Beratung, Gebühren, Umsatzsteuer, unbare Eigenleistungen
  • Investitionen in den Sektoren Wein, Obst & Gemüse, die in den sektoriellen Interventionen gefördert werden können
  • Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden.

Ergebnisse der bisherigen Auswahlverfahren können Sie hier einsehen.



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