GQS Termine für März

Landwirtschaft
Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum: 01.03. bis 30.09.
Pflanzenschutzgeräteprüfung
Teilnahme an einer Pflanzenschutz-Sachkunde Fortbildung (einmal im 3-jährigen Fortbildungszeitraum).
Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.:

https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140

Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe:
Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner).
Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt zusätzlich:
der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar).


Tierhaltende Betriebe:
Spätestens bis zum 01.03.2024 müssen Tierhalter der betroffenen Nutzungsarten z.B. Milchkühe feststellen, ob ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für Antibiotika für die von ihnen gehaltene Nutztierart im zweiten Kalenderhalbjahr 2023 oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt. Diese Feststellung ist in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren.
Die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit (Kennzahl 1 und Kennzahl 2) für die jeweiligen Nutzungsarten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 15.02 auf deren Homepage veröffentlicht.
Der Abgleich der betriebsindividuellen Therapiehäufigkeit für Tierhalter erfolgt zweimal jährlich und ist Teil des Antibiotikaminimierungskonzepts.
Bei Überschreitung der Kennzahl I: Zusammen mit dem Tierarzt überprüfen und dokumentieren welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
Bei Überschreitung der Kennzahl II: Erstellung eines Maßnahmenplanes mit dem Tierarzt. Der Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. Oktober schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen zu den meldepflichtigen Tierarten und wie die Therapiehäufigkeit berechnet wird usw. finden Sie in der HIT-Datenbank.
https://www1.hi-tier.de/infoTA.html#Zugang

Die Mitteilungspflicht über die Abgabe und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist vom behandelnden Tierarzt zu erfüllen. Unter dem beigefügten Link finden Sie weitere Hinweise.
https://youtu.be/aiNB9NgLcVw

Weinbau
Antrag auf Neuanpflanzungsgenehmigungen, Antragsende 29.02
Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum 01.03. bis 30.09.
Pflanzenschutzgeräteprüfung
Teilnahme an einer Pflanzenschutz-Sachkunde Fortbildung (einmal im 3-jährigen Fortbildungszeitraum).
Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.:

https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140

Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe:
Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner).
Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt zusätzlich:
der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar).

Konditionalität:
Die Regelungen zur Tierkennzeichnung und –registrierung sowie zu den TSE-Krankheiten (BSE, Scrapie und damit zusammenhängende Verfütterungsverbote) sind nicht mehr Bestandteil der Konditionalität. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Beantragung der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen die Beachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung dieser landwirtschaftlichen Nutztiere Voraussetzung für die Gewährung dieser Zahlungen ist.


Für Betriebe die Agrarumweltmaßnahmen und Förderung der Umstrukturierung aus der
alten Förderperiode erhalten sind weiterhin Vorschriften von Cross Compliance relevant.
In den Jahren bis 2025 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 vor allem Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologisch/biologischen Landbau und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance, die in der Infobroschüre für das Jahr 2022 dargelegt sind, weiter. Es wird empfohlen, sich bei den zuständigen Kreisverwaltungen im Zweifelsfall darüber zu informieren, ob eine im Betrieb durchgeführte Fördermaßnahme hierunter fällt.

Zudem sind Betriebe, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 Zahlungen aufgrund der Förderung der Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben, aufgrund der Bestimmungen in Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 verpflichtet, in den drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahren die anderweitigen Verpflichtungen nach Cross Compliance einzuhalten.

Eine Fortführung der Ausnahmen bei GLÖZ 7 und 8 aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung erfolgt im Jahr 2024 nicht mehr.

Aktuelle Diskussion: Für das Jahr 2024 wird es eine Ausnahme zu GLÖZ8 geben. Neben einer Flächenstilllegung können auch Flächen angerechnet werden, auf denen Leguminosen oder Zwischenfrüchte angebaut werden. Sobald abschließende Details zur Regelung vorliegen, wird hierzu informiert.


Im Anhang befindet sich das neue Merkblatt zur Düngeplanung Phosphor






GQS_Infobrief_März_2024.pdfGQS_Infobrief_März_2024.pdfMerkblatt_Düngeplanung_Phosphor.pdfMerkblatt_Düngeplanung_Phosphor.pdf

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