2005 / 02 - Chemische Alternativen gegen Unkraut

An dieser Stelle haben wir uns schon wieder­holt mit der Thematik der Unkrautbeseitigung im kommunalen Bereich beschäftigt. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der Pflanzenschutzmittelzulassung und die Entwicklung neuer Techniken und Verfahren sind immer wieder der Anlass für weitere Informationen.

Gesetzliche Änderungen
Gemäß Art. 13 des Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards ist die Genehmigungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außer­halb land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzter Flächen in eine Anzeigepflicht umgewandelt worden. Im Rahmen der Novellierung des Landespflegegesetzes könnte der betreffende § 7 sogar ganz entfallen. Für entsprechende Flächen gilt:
Befristete Anzeigepflicht

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss spätestens drei Wochen vor der Anwendung bei der unteren Landespflegebehörde angezeigt werden. Es handelt sich dabei um eine bußgeldbewehrte Verpflichtung.
Sofern dem Pflanzenschutzmitteleinsatz über­wiegende Interessen der Landespflege entge­gen stehen, kann die Behörde innerhalb dieses Zeitraumes den Einsatz der Mittel einschränken oder untersagen.
nicht anzeigepflichtige Flächen:
  • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker-, Obst- und Gemüsebau)
  • forstwirtschaftlich genutzte Flächen
  • Hausgärten („bewirtschaftete Fläche“)
anzeigepflichtige Flächen:
  • öffentliche Grünanlagen (Parks, öffentliche Ziergärten, Straßenbäume, Schwimmbäder)
  • Sportanlagen, einschließlich Aschen­bahnen, Tennisflächen, Golfanlagen etc.
  • Friedhöfe (Wege, Gräber, Bäume)
Nach wie vor ist jedoch die Genehmi­gung der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungs­direktion) für den Pflanzenschutzmitteleinsatz gemäß § 6.3 des Pflanzenschutzgesetzes auf be­stimmten Flächen erforderlich:
genehmigungspflichtige Flächen
(= soge­nanntes Nichtkulturland):
  • Verkehrsflächen (Straßen, Parkplätze, Gehwege, Gleise, Flugplätze)
  • Industrie- und Gewerbegelände (z.B. Tank- oder Materiallager)
  • Hofreiten
  • Parkplätze und Garageneinfahrten

Umweltprobleme und Kostendruck
Die Problematik der Wirkstoffabschwemmung von versiegelten Flächen (z.B. Verbundsteinflächen) ist bekannt. Im Gegensatz zu den An­bauflächen fehlen hier die für die Zersetzung der Mittel notwendigen Mikroorganismen. Mit dem kanalisierten Regenwasser gelangen Rückstände über die Kläranlagen in die Fließgewässer (Grünes Blatt 2/2003).

Für eine Herbizidanwendung sprechen auch heute noch die rein wirtschaftlichen Gesichts­punkte (Gr. Blatt 3/2003). Auf geeigneten Flächen kann das Rotofix-Gerät die Gegensätze (Wirtschaftlichkeit Abschwemmungsgefahr) überwinden (Gr. Blatt 1/2004).

„Sanfte Chemie“ – ein neuer Ansatz
Unter sanfter Chemie sind in diesem Zusam­menhang Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zu verstehen die auch in der Natur vorkommen:
  • Abbau schnell und rückstandsfrei
  • ohne größeren Einfluss auf Flora u. Fauna.
Diese Mittel sind mit der herkömmlichen Technik kostengünstig anwendbar. Trotzdem handelt es sich natürlich um Pflanzenschutzmittel, für die besagte Anzeige- bzw. Genehmigungs­pflicht Gültigkeit hat.

Finalsan - „Blumenextrakt“ gegen Unkraut
Der Wirkstoff von Finalsan ist die Pelargon­säure. Sie gehört zu den Fettsäuren, die in pflanzlichen Ölen zu finden ist und darüber hin­aus von Storchschnabelgewächsen (z.B. Pelar­gonien) gebildet wird:


Finalsan ist ein nichtselektives Kontaktherbizid, d.h. es wirkt gegen grünes Pflanzengewebe, gleichgültig ob es sich um Gräser oder Kräuter handelt. Der Wirkstoff durchdringt die Wachs­schicht und zerstört die Zellmembranen der äu­ßeren Blattgewebeschichten. Die Zellinhalts­stoffe werden freigesetzt und die getroffenen Pflanzenteile vertrocknen sehr rasch.

Einsatzbereiche von Finalsan
Die Anwendung ist vorgesehen gegen Unkräu­ter und/oder Moose + Algen auf:
  • Wegen und Plätzen mit Holzgewächsen
  • Nichtkulturland
  • Ziergehölze
gegen Moose + Algen auf:
  • Zier- und Sportrasen

Die Wirksamkeit des Mittels ist abhängig von der Anwendungskonzentration. Gegen Un­kräuter werden 16,6 % ige und gegen Moose und Algen im Rasen 1,66 % ige Mischungen benötigt.

Was ist bei der Anwendung zu beachten?
Finalsan wirkt nur dort, wo es auf Pflanzengewebe gelangt. Es wird nicht in der Pflanze transportiert oder verlagert. Voraussetzung für eine sichere Wirkung ist daher eine möglichst vollständige Benetzung der Unkräuter. Dies ist nur mit hohen Wasseraufwandmengen zu erreichen. Bei den meisten Herbiziden sind zwischen 2 und 4 Litern Wasser/100 m² Behandlungsfläche erforderlich. Finalsan sollte mit 10 l Wasser/100 m² ausgebracht werden. Das gelingt nur mit besonderen Düsen und angepasster Ganggeschwindigkeit. Insbesondere bei hohen Temperaturen sind grobtropfige Düsen auch erforderlich um die Geruchsbelastung herabzusetzen.
Da der Wirkstoff nur auf die äußere Gewebeschicht der Pflanzen einwirkt, sind mehrjährige Arten wie Quecke, Disteln, Winden, Löwenzahn u.a. nur durch fortgesetzte Behandlungen („Aushungern“) wirksam zurückzudrängen. Aber auch manches einjährige Unkraut bedarf wiederholter Behandlungen, wenn es über ein ausgeprägtes Wurzelwerk verfügt und aus tiefliegenden Knospen wieder austreiben kann (z.B. Vogelknöterich, Kompasslattich u.a.).

Der große Vorteil: fast ohne Auflagen
Aufwandmenge, Wirksamkeit und Handhabung von Finalsan bieten keinerlei Vorzüge gegenüber anderen Herbiziden.
Die geringe Auflagendichte des Mittels ist dagegen ein bedeutsamer Vorteil, vor allem auf genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Flächen. Es wird innerhalb kürzester Zeit abgebaut:
im Boden nach 3 Tagen (DT 50)
im Wasser nach 1 Tag (DT 50)
Aus diesen Gründen ist Finalsan das einzige Herbizid, das keine Auflagen besitzt, die eine Anwendung auf abschwemmungsgefährdeten Flächen unterbinden. Der Einsatz auf Flächen deren Verkrautung anderweitig nur schwer und oft mit erheblichem Gefahrenpotential unter Kontrolle zu halten ist (z.B. Verkehrsinseln, Mittelstreifen, Ablaufrinnen u.ä.) erscheint hier möglich. In solchen Fällen sollte zuvor allerdings unbedingt eine qualifizierte Beratung ein­geholt werden.



Abb: Auf abschwemmungsgefährdeten Flächen waren bisher keine Herbizide anwendbar

GrBl2005_02.pdf

    www.DLR-Rheinpfalz.rlp.de