Wildschäden in Streuobstbeständen

Definitionsgemäß handelt es sich bei Streuobst in der Regel um eine Doppel- oder Mehrfachnutzung der Fläche. Bei einer Streuobstwiese ist das z.B. die Nutzung der Obstbäume sowie des darunterliegenden Grünlandes zu Mahd- oder Weidezwecken.

Grundsätzlich ist die Frage der Bewertung und Regulierung von Wild- und Jagdschäden im Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2010 geregelt (Teil 7, §§ 37-43).



Rechtsprechung

In der Rechtspechung werden Streuobstflächen bisweilen dem hier in § 41 genannten Begriff “Obstgärten” zugeordnet. Sie wären somit Sonderkulturen, für die ein Schaden nur erstattet wird, wenn entsprechende Schutzvorrichtungen vorhanden sind. Diese werden in der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2011, definiert:

Gesetzliche Regelung (Landesjagdgesetz):

§ 67

Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen


(1) Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sind insbesondere anzusehen:

1. gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,80 m,

2. gegen Rehwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m,

3. gegen Schwarzwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,

4. gegen Wildkaninchen Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.

(2) Einem Drahtgeflechtszaun nach Absatz 1 steht eine Schutzvorrichtung anderer Bauart mit derselben Schutzwirkung gleich.


Da der wirtschaftliche Nutzen der Bäume heutzutage oft gering ist, kann im Normalfall kein Zaun errichtet werden. Daher wird unter Fachleuten derzeit diskutiert, ob Streuobstflächen heute generell noch als Sonderkulturflächen gelten können. Streuobstflächen sind vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht Bestandteil von Agrarumweltprogrammen, wie z.B. im EULLa-Programmteil „Vertragsnaturschutz Streuobst“ ( www.eler-eulle.rlp.de ). Hier sind sie streng abgegrenzt von Erwerbsobstanlagen. Auch in diesem Fall, aus naturschutzfachlicher Sicht, sind Umzäunungen von Hochstämmen oft nicht sinnvoll.

Neben Schäden an Bäumen und Ernte können auch Schäden am Grünland verursacht werden, z.B. durch Wildschweine, die die Grasnarbe zerstören. Wenn dieses Grünland wirtschaftlich genutzt wird, ist juristisch zu prüfen, ob der Schaden unabhängig vom Baumbestand reguliert werden kann.


Literatur:
LV zur Durchfürung des Landesjagdgesetzes

Zum Landesrecht online

Martin Balmer, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz



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